MAV?
Die MAV ist im kirchlichen Bereich das Gremium, das in der Industrie Betriebsrat und in der staatlichen Verwaltung Personalrat heißt; die Aufgaben sind auch mit denen von Betriebs‐ und Personalrat vergleichbar.
Die Grundlage unserer Arbeit ist in der MAVO (MitArbeiterVertretungsOrdnung) der Diözese Rottenburg Stuttgart, wie nach folgend zitiert, beschrieben:
Grundlage und Ausgangspunkt für den kirchlichen Dienst ist die Sendung der Kirche.(…). Daraus ergibt sich als Eigenart des Kirchlichen Dienstes seine religiöse Dimension.
Als Maßstab für Ihre Tätigkeit ist sie Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgegeben, die als Dienstgemeinschaft den Auftrag der Einrichtung erfüllen und so an der Sendung der Kirche mitwirken.(…)
Dies erfordert von Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.
Zunächst repräsentiert sie die Belegschaft der Einrichtung gegenüber dem Dienstgeber. Sie ist auf Augenhöhe Betriebspartei und daher im Rahmen ihrer Aufgaben unabhängig. Die MAV hat weiterhin darüber zu wachen, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden. Die MAV ist das Interessenvertretungsorgan der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung, sie wirkt aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffenden Angelegenheiten mit.
Die MAV gestaltet durch Beteiligungsrechte das kollektive Arbeitsrecht: Das bedeutet, dass bestimmte Maßnahmen des Dienstgebers der Beteiligung der MAV bedürfen, ansonsten sind sie rechtsunwirksam, d.h. wirkungslos.
Diese Beteiligung ist am stärksten ausgeprägt bei den Mitbestimmungstatbeständen.
Beispiele für die Mitbestimmung in persönlichen Angelegenheiten: Der Dienstgeber braucht die Zustimmung der MAV bei Einstellungen, Eingruppierungen und Höhergruppierungen, Versetzungen und Abordnungen von Mitarbeitern, auch Nebentätigkeiten dürfen ohne Zustimmung der MAV durch den Dienstgeber nicht untersagt werden.
Bei der Mitbestimmung in Angelegenheiten der Dienststelle braucht der Dienstgeber die Zustimmung der MAV z. B bei:
• bei der Festlegung der Arbeitszeiten (z.B. Dienstplan) und des Betriebsurlaubes,
• bei Personalfragebogen und Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
• bei der Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt ist,
• bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
• bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst‐ und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
• und auch bei Sozialplänen (die hoffentlich nie nötig sind).
MAV-Arbeit kurz erklärt: