Infos der KODA zum Tarifabschluss SuE vom 30.11.2022 (02.12.2022)

Die KODA hat in Ihrer Sitzung am 30. November 2022 das Folgende beschlossen:

Tarifabschluss Sozial- und Erziehungsdienst

Der TVöD SuE-Änderungsvertrag wurde zum Teil über die Tarifautomatik (Kenntnisnahmebeschlüsse) und wo notwendig über Einzelbeschlüsse in Kraft gesetzt und inhaltsgleich zum SuE TVöD übernommen, mit folgenden inhaltlichen Änderungen bzw. Ergänzungen:

  • Zusätzlich zum TVöD SuE wurde beschlossen: Alle SuE-Mitarbeiter*innen erhalten die SuE-Zulage in Höhe von 130 Euro verbunden mit der Möglichkeit auf 2 Umwandlungstage. Alle Mitarbeiter*innen bedeutet, dass dies auch für die im TVÖD SuE ausgeschlossenen Entgeltgruppen (=Einrichtungsleitungen) gilt. Dies sieht der SuE TVöD wie erwähnt nicht vor. Mit dieser "politisch geprägten Entscheidung" soll Rechnung getragen werden, dass die Leitungen in unserem Bereich bei der letzten Tarifrunde durch den Wegfall der Faktorisierung (anders als im TVöD SuE-Bereich) eben keine wesentliche Verbesserung erfahren haben.
  • Alle SuE-Beschäftigten haben Anspruch auf 2 Regenerationstage pro Jahr. Die Regenerationstage für das Jahr 2022 müssen bis 31. Januar 2023 beantragt werden und können bis 30.9.2023 in Anspruch genommen werden.
  • Statt der SuE-Zulage kann der/die Beschäftigte bis zu zwei Arbeitstage Arbeitsbefreiung in Anspruch nehmen (Umwandlungstage). Sie müssen bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr geltend gemacht werden. Für die Umwandlungstage 2023 ist die Frist auf den 31. Januar 2023 festgesetzt.
  •  Hinweis auf die Protokollerklärung zu Nr. 1: "Bei den Regenerations- und Umwandlungstagen handelt es sich nicht um Urlaubs-/Zusatzurlaubstage." Dies ist inhaltsgleich mit dem TVöD SuE und hat die Folge, dass die Tage bei einer Arbeitsunfähigkeit am genehmigten Tag "verfallen", also trotz Erkrankung angerechnet werden.

Entgeltgruppe 1
.
Es konnte keine weitergehende Überleitungs-Regelung beschlossen werden. Deshalb greift nur die übliche Zuordnung: Konkret bedeutet dies, dass die Bestandsbeschäftigten der EG 1 aus den Stufen 2 und 3 der Stufe 4 zugeordnet werden. Beschäftigte der Stufe 4 und 5, die mehr als 36 Monate in der jeweiligen Stufe verbracht haben, kommen in die nächsthöhere Stufe.


Corona-Sonderzahlung für Anerkennungspraktikant*innen 2020/2021
Der Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung der Corona-Sonderzahlung an die Anerkennungspraktikant*innen des Jahrgangs 2020/2021 fand keine Mehrheit.

Für die Zusammenstellung:
Lea Stocker, Sprecherin der Dienstgeber und Nikolaus Fischer-Romer, Sprecher der Dienstnehmer

Quelle: KODA Newsletter Nr. 2 vom 02.12.2022