Ab Januar gilt für Mitarbeitende die neue kirchliche Grundordnung (03.01.2023)

Novellierung wurde in Württemberg direkt umgesetzt 

Kernbereich privater Lebensgestaltung vor Zugriff geschützt

Bischof Dr. Gebhard Fürst hat mit seiner Unterschrift die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes in Kraft gesetzt. Damit gilt ab 1. Januar 2023 in der Diözese Rottenburg-Stuttgart: Der Kernbereich privater Lebensgestaltung der Mitarbeitenden ist dem dienst- und arbeitsrechtlichen Zugriff des Dienstgebers entzogen. Das gilt insbesondere für das Beziehungsleben und die Intimsphäre. 

Die deutschen Bischöfe hatten Ende November beschlossen, die Grundordnung des kirchlichen Dienstes zu novellieren. In der Folge musste sie nun in diözesanes Recht übergeführt werden. Die neue Grundordnung entfaltet Wirkung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Kirchenbeamte sowie Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind (z. B. Geschäftsführende oder Vorstände), Auszubildende und ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind. Für Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat gelten darüber hinaus universal- und partikularkirchenrechtliche Bestimmungen. 

Neuer Ansatz orientiert sich an der Institution 

Die neue Grundordnung folgt einem so genannten institutionenorientierten Ansatz. Während bislang überwiegend der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus stand, tragen nun der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung. Dienstgeber und Mitarbeitende übernehmen gemeinsam Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags. 

Hinweis

Die neue Grundordnung des kirchlichen Dienstes wird Mitte Januar 2023 im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart veröffentlicht. Sie gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. 

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Stabstelle Mediale Kommunikation / Eva Wiedemann

Quelle: Mitarbeiterportal der Diözese Rottenburg Stuttgart